1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die im Baugesetzbuch (BauGB) neu eingeführten Regelungen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB sowie § 246e BauGB in der Stadt Griesheim zur Anwendung kommen können. 2. Die Leitlinien für die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Griesheim bei der Anwendung des § 246e BauGB (Anlage 1) werden beschlossen. 3. Grundsätzl…
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z.B. nach Klimaschutzkonzept oder Miniwälder
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BV/2026/xxx Anlage 2 „Anwendung Bau-Turbo in Griesheim – Regelungen und Leitlinien" Ablauf und Zuständigkeiten für Verfahren nach § 246e BauGB in der Stadt Griesheim 1) Informelle Anfrage eines Bauherrn/Vorhabenträgers an den Magistrat der Stadt Griesheim. 2) Vorprüfung der Verwaltung zur Anwendung der §§ 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b oder § 246e des BauGB.
BV/2026/xxx Anlage 1 „Anwendung Bau-Turbo in Griesheim – Regelungen und Leitlinien" Leitlinien der Stadt Griesheim im Rahmen der Anwendung des Bau-Turbo Nr. 1 Eine Zustimmung nach §246e BauGB wird grundsätzlich verbunden mit der Pflicht zur Aushandlung eines städtebaulichen Vertrags bei Bauvorhaben mit mehr als 400 qm Wohnfläche DIN 277. In diesem Vertrag wird die folgende Sozialkl…
Der Magistrat wird beauftragt, eine Arbeitsgruppe Wettbewerb „Griesheimer Plätze in der Innenstadt" einzurichten, der pro Fraktion je ein*e Vertreter*in, zwei Vertreter*innen des Magistrats und zwei Vertreter*innen der Verwaltung angehören. Es sind jeweils feste Stellvertretungen zu benennen. Nach der Beauftragung eines Fachbüros ist die Arbeitsgruppe um eine Vertretung aus dem Büro zu erwei…
AG / 2026 / 0019 Eingegangen 12.08.2026 Stadtverordnetenvorsteher Griesheim